Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der W. Müller GmbH

Allgemeine Geschäftbedingungen für Fahrzeuglackiererbetriebe

§ 1 Allgemeines

  1. Für die Annahme und Ausführung des erteilten Auftrages gel­ten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen.
  2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt sind.

§ 2 Auftragserteilung

  1. Allgemeine Angebote binden den Auftragnehmer nicht; sie wer­den erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.
  2. Ein Auftrag wird auch mit der Unterzeichnung eines Auftrags­scheines durch den Auftraggeber bindend. Vermerkt der Auf­tragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers den voraussicht­lichen Preis in diesem Auftragsschein, so gilt dies nicht als Festpreiszusage.
  3. Entsorgungskosten, die mit dem Einzelauftrag in Verbindung stehen, hat der Auftraggeber zu tragen. Der Auftragnehmer soll diese Kosten nach Art und Umfang im Angebot benennen.
  4. Nicht vereinbarte Arbeiten, Änderungen und Erweiterungen des schriftlichen Auftrages sind nur mit Zustimmung des Auftrag­gebers zulässig; sie brauchen nicht schriftlich erteilt zu werden.
  5. Ein schriftlicher Kostenvoranschlag bindet den Auftragnehmer drei Wochen. Bei Auftragserteilung aufgrund dieses Voran­schlages darf der Rechnungspreis nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers vom Kostenvoranschlag abweichen.
  6. Verlangt der Auftraggeber einen Kostenvoranschlag (z. B. zur Vorlage bei einer Versicherung), so kann eine angemessene Vergütung verlangt werden. Die Vergütung wird nicht fällig, wenn der Auftrag an den Auftragnehmer erteilt wird.

§ 3 Unteraufträge
Der Auftragnehmer ist berechtigt, notwendige Unteraufträge, die nicht in seinem Betrieb ausgeführt werden können (z. B. Karosse­ riearbeiten) zu erteilen. Er wird nach Möglichkeit den günstigsten Nachunternehmer beauftragen. Notwendige Überführungsfahrten gehen zu Lasten des Auftrag­gebers.

§ 4 Anlieferung

  1. Das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber während der Betriebszeiten zum vereinbar­ten Termin In der Werkstatt des Auftragnehmers zu übergeben.
  2. Der Auftraggeber hat auf verdeckte Mängel hinzuweisen, die nicht im Kostenvoranschlag preisbildend berücksichtigt wur­den oder deren Kenntnis für die Auftragsabwicklung durch den Auftragnehmer erheblich sind.
  3. Bei verspäteter Anlieferung ist der Auftragnehmer nicht ver­pflichtet, den vereinbarten bzw. zugesagten Fertigstellungster­ einzuhalten.
  4. Holt der Auftragnehmer nach Vereinbarung das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände beim Auftraggeber oder einer von dieser benannten Stelle ab, so geschieht dies auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

§ 5 Lieferfristen und Lieferung

  1. Es gelten die schriftlich zugesagten Lieferfristen.
    Von diesen Fristen kann abgewichen werden, wenn Zulieferun­gen ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht tenningerecht erfolgen.
    Erhöht sich der Arbeitsumfang oder ändert sich bei einer La­ckierung der Farbton gegenüber dem Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, nennt der Auftragnehmer unverzüglich ei­nen neuen Liefertermin.
  2. Arbeitskämpfe und unvorhersehbare, schwerwiegende Ereig­nisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie hoheit­liche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw., befreien ihn für die Dauer der Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit ganz von der vereinbarten Lieferfrist.
  3. Das Fahrzeug bzw. andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber zum vereinbarten Termin abzuholen. Über­führungen zum Auftraggeber gehen zu dessen Lasten und Ge­fahr.

§ 6 Abnahme

  1. Der Auftraggeber hat das Fahrzeug oder sonstige zu bearbei­tende Gegenstände unverzüglich nach Fertigstellung abzuneh­men. Geschieht dies nicht Innerhalb von sechs Werktagen nach
    schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung und Aufforderung zur Abnahme, so kommt der Auftraggeber nach Mahnung durch den Auftragnehmer in Verzug.
  2. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die ortsübliche Einstellgebühr für tageweise eingestellte Fahrzeuge zu berechnen. Das Fahrzeug oder der bearbeitete Gegenstand kann auch nach Ermessen des Auftragnehmers anderweitig ordnungsgemäß abgestellt werden. Der Auftraggeber hat die Kosten für die Gefahren aus der Aufbewahrung zu tragen.

§ 7 Zahlung

  1. Die Rechnung ist bei Abnahme der Leistung ohne Abzug fällig. Zahlungsziele müssen vereinbart werden.
  2. Zahlungen haben bar oder durch Scheck mit Scheckkarte zu erfolgen. Andere Zahlungsarten müssen vereinbart werden.
  3. Der Auftragnehmer ist bei Verzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 2 % über Bundesbankdiskont zu verlangen.
  4. Der Auftraggeber verzichtet darauf, ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der beiderseitigen Ge­schäftsverbindungen geltend zu machen. Die Aufrechnung ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenfor­derungen zulässig.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorauszahlungen In ange­messener Höhe zu verlangen.
  6. Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass der vereinbarte Erfolg wegen verdeckter Mängel am Auftrags­gegenstand nicht erreicht werden kann, so sind die bis zu die­sem Zeitpunkt ausgeführten Leistungen voll zu bezahlen.

§ 8 Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht

  1. Der Auftragnehmer kann so lange die Herausgabe eines Fahr­zeuges oder sonstigen bearbeiteten Gegenstandes verweigern, bis alle seine fälligen Forderungen gegen den Auftraggeber er­füllt sind. Das Zurückbehaltungsrecht kann auch wegen nicht erfüllter Forderungen aus früheren Geschäftsbeziehungen aus­geübt werden.
  2. In gleichem Umfang steht dem Auftragnehmer ein vertragliches Pfandrecht zu.

§ 9 Eigentumsvorbehalt, ersetzte Teile

  1. Verkaufte Ware, auch wenn sie eingebaut ist, bleibt bis zur voll­ständigen Bezahlung des Rechnungspreises Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gehen ersetzte und ausge­wechselte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.

§ 10 Gewährleistung

  1. Werden auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Arbei­ten nur behelfsmäßig ausgeführt, so übernimmt dafür der Auf­tragnehmer keine Gewährleistung. Dies gilt insbesondere bei der gegen den Rat des Auftragnehmers oberflächlichen Besei­tigung von Durchrostungsschäden, die anschließend überla­ckiert werden. Weiterhin wird keine Gewährleistung für Arbeiten übernommen, bei denen die Untergründe (Vorarbeiten) nicht vom Auftragnehmer bearbeitet wurden.
  2. Im Übrigen leistet der Auftragnehmer für von ihm ausgeführte Arbeiten in nachstehender Weise Gewähr. Der Anspruch wegen Nichterfüllung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.
    2.1 Wird das Fahrzeug oder ein sonstiger bearbeiteter Gegen­stand trotz Kenntnis eines Mangels vom Auftraggeber ab­genommen, so kann er Gewährleistungsansprüche nur geltend machen, wenn er sie sich bei der Abnahme vorbe­halten hat.
    2.2 Wegen nicht bei der Abnahme erkennbare Mängel auftreten ist innerhalb von 1 Jahr nach der Abnahme der Gewährleistungsanspruch geltend zu machen. Festgestellte Mängel sind dem Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung mit­zuteilen.
    Mängel, die auf natürlichen Verschleiß zurückgehen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
    2.3 Ein gewährleistungspflichtiger Mangel wird in der Werkstatt des Auftragnehmers auf dessen Kosten beseitigt.
    2.4 Schlägt die Nachbesserung fehl, z. B. weil eine Nachbes­serung nicht möglich oder dem Auftraggeber eine weitere Nachbesserung nicht zumutbar ist, so hat der Auftraggeber entweder das Recht zur Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder zur Minderung (Herabsetzung der Ver­gütung).
    2.5 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in der Ausfüh­rung berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, die Einhaltung von Farbtönen, Glanzgrad u. a. ist aus­ drücklich vereinbart worden.

§ 11 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet nicht auf Schadenersatz, für Ver­tragsstrafen oder entgangenen Gewinn, es sei denn, die An­sprüche beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
  2. Der Auftragnehmer haftet - außer bei Vorsatz und grober Fahr­lässigkeit - nicht für das Abhandenkommen und die Beschädi­gung von im Fahrzeug belassenen Gegenständen, soweit die­se ihm nicht ausdrücklich zur Aufbewahrung übergeben worden sind.
  3. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust oder für Schäden an Fahrzeugen oder sonstigen bearbeiteten Gegenständen, die zum vereinbarten oder angekündigten Liefertermin nicht abgeholt wurden und für die keine Einstellgebühr berechnet wurde.
  4. Eventuelle Schadenersatzansprüche nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Prod­HaftG) bleiben unberührt.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
  2. Sind beide Vertragspartner Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
    Bei Klagen gegen Nichtkaufleute ist deren Wohnsitz Gerichts­ stand.

§ 13 Schlussbestimmungen
Die Geschäftsbedingungen behalten ihre Gültigkeit, auch wenn sich einzelne Bestimmungen als unwirksam erweisen sollten.